STRAFRECHT
VERKEHRSSTRAFTATEN

Rechtliche Unterstützung bei Verkehrsstraftaten

Welche Straftaten zählen zu den Verkehrsstraftaten und was zeichnet sie aus?

Zu den Verkehrsstraftaten gehören beispielsweise:
  • das Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
  • das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • die Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • die Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • der Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG
  • der räuberische Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB
Durch die Verkehrsdelikte soll die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und Leben, Leib und Eigentum des Einzelnen geschützt werden.

Darüber hinaus können auch noch allgemeine Strafgesetze im Straßenverkehr Relevanz erlangen:
  • die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, § 229 StGB
  • die fahrlässige Tötung im Straßenverkehr, § 222 StGB
  • die Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB

FALLBEISPIELE

Ich bin mit meinem Auto gefahren, obwohl mir der Führerschein abgenommen wurde

Sie sind mit ihrem PKW gefahren, obwohl Ihnen der Führerschein wegen eines Fahrverbotes oder aufgrund einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgenommen wurde. Sie haben sich dadurch möglicherweise wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht.

Ich habe meinen Roller „getunt“ und bin mit diesem gefahren

Sie haben Ihren Roller, Mofa, Moped manipuliert, damit es schneller als die zugelassene Geschwindigkeit fährt. Sie besitzen jedoch keinen Führerschein der Klasse A oder höher und sind dennoch mit diesem gefahren. Sie haben sich dadurch möglicherweise wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht.

Welche Strafe droht für Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Wird die Tat vorsätzlich begangen, wird sie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Wird die Tat fahrlässig begangen oder wurde der eigene Führerschein bzw. der Führerschein der anderen Person gemäß 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, wird die Tat mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Zusätzlich kann das Kraftfahrzeug in Fällen des Absatz 1,und wenn in den letzten drei Jahren bereits eine Verurteilung aufgrund dessen erfolgt ist, eingezogen werden.

Ich bin nach einem Unfall im Straßenverkehr einfach davon gefahren

Sie sind nach einem Unfall im Straßenverkehr einfach davon gefahren und haben weder die Polizei gerufen, noch dem anderen Unfallbeteiligten mitgeteilt, wer Sie sind, welches Fahrzeug Sie gefahren haben und dass Sie an dem Unfall beteiligt waren. Dann haben Sie sich möglicherweise wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Die Vorschrift des unerlaubten Entfernen vom Unfallort, weist eine hohe Komplexität auf. Daher kann ich Ihnen nur raten, stets die Polizei nach einem Unfall zu verständigen, damit sie sich nicht wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig machen. Auch besteht bei einer Nichtdokumentation des Schadens durch die Polizei die Gefahr, dass der andere Unfallbeteiligte einen höheren als den tatsächlich entstandenen Schaden geltend macht.

Welche Strafe ist zu erwarten?
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Ich habe einen Stein von der Autobahnbrücke geworfen

Sie haben ein Stein oder einen anderen Gegenstand von der Autobahnbrücke auf die Fahrbahn geworfen, während dort Kraftfahrzeuge fuhren. Durch den Wurf könnten Sie sich möglicherweise wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht haben.

Welche Strafe droht für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

Der vorsätzliche gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Der fahrlässige Eingriff wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Der vorsätzlich/fahrlässige Eingriff wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Bei Vorliegen besonderer Absicht gemäß § 315 Absatz 3 StGB wird der Eingriff mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Ich habe ein Verkehrsschild übersprüht

Sie haben ein Verkehrsschild übersprüht, sodass die Verkehrsteilnehmer dessen Inhalt, also beispielsweise die zugelassene Geschwindigkeit, nicht mehr erkennen können. Dann haben Sie sich möglicherweise neben einer Sachbeschädigung auch wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht.

Wann liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor?

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt vor, wenn

  • Sie sind unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol gefahren sind,
  • Sie die Vorfahrt nicht beachtet haben,
  • Sie falsch überholt haben,
  • Sie an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell gefahren sind,
  • Sie das Rechtsfahrgebot missachtet haben,
  • Sie auf der Autobahn oder einer Kraftstraße gewendet haben, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren sind,
  • und dadurch (beinahe) einen Unfall mit Sach- oder Personenschaden verursacht haben.

Welche Strafe ist zu erwarten?
Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Ich bin mit 1,1 Promille gefahren

Sie sind mit mindestens 1,1 Promille mit Ihrem Auto, Motorrad oder einem E-Scooter gefahren, dann haben Sie sich wegen der Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht.

Welche Strafe ist zu erwarten?
Die Trunkenheit im Verkehr wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Außerdem wird in der Regel die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen.

Welche Strafe droht für Kennzeichenmissbrauch?

Der Kennzeichenmissbrauch wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

Welche Strafe droht für einen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer?

Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, wird die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis lebenslange Freiheitsstrafe bestraft.

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Rechtsanwältin

Jacqueline Dubs

Kanzlei Dubs
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