VERKEHRS­ORDNUNGS­WIDRIGKEITEN

Rechtsmittel

im Verkehrs­ordnungs­widrig­keitenverfahren

Dem Betroffenen stehen im Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten­verfahren, als Rechtsmittel der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, die Rechtsbeschwerde und bei Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung

Einspruch gegen Bußgeldbescheid, § 67 OWiG

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nähere Informationen dazu können Sie den Ausführungen bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten entnehmen.

Wann ist die Rechtsbeschwerde zulässig, §§ 79, 80 OWiG?

Die Rechtsbeschwerde kann gegen Urteile und Beschlüsse eingelegt werden. Sie ist mit der Revision im Strafverfahren vergleichbar. Es findet nur eine Überprüfung in rechtlicher Hinsicht statt. Gemäß der §§ 79, 80 OWiG ist die Rechtsbeschwerde nur in bestimmten Fällen zulässig.

Die Rechtsbeschwerde kann bis zur Hauptverhandlung zurückgenommen werden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung, § 52 OWiG

Wurde die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid oder die Rechtsbewerdeeinlegungsfrist versäumt kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dieser ist an strenge Fristen und Voraussetzungen gebunden und sollte daher immer von einem Rechtsanwalt gestellt werden.

VOLLMACHT

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Wofür benötige ich die Vollmacht?

Unter einer Vollmacht versteht man eine Vertretungsmacht. Die Vollmacht ermöglicht es mir in Ihrem Verfahren sämtliche erforderliche rechtliche Schritte umzusetzen. So kann ich beispielsweise Einspruch für Sie einlegen, Akteneinsicht für Sie beantragen, Anträge stellen oder sonstige Rechtsmittel für Sie einlegen.
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Rechtsanwältin

Jacqueline Dubs

Kanzlei Dubs
   J.DUBS@KANZLEI-DUBS.DE
  0160 / 457 382 0