STRAFRECHT
Rechtsmittel
im Strafverfahren
Dem Angeklagten stehen nach ergangenem Urteil, die Rechtsmittel der Berufung oder Revision zur Verfügung. Nach Beschlüssen oder Verfügungen die Beschwerde und nach Erlass eines Strafbefehls kann er Einspruch gegen diesen einlegen.Was ist eine Berufung, §§ 312 bis 332 StPO?
Die Berufung ist darauf gerichtet, erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichtes zu überprüfen. In der Berufungsverhandlung wird der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut verhandelt. Es findet also ein neuer Prozess statt, bei dem sämtliche Beweismittel und Zeugen erneut begutachtet und vernommen werden. Auch können neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden.
Was ist eine Revision, §§ 333 bis 358 StPO?
Die Revision ist darauf gerichtet, Berufungsurteile und erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte zu überprüfen. Die Revision ist keine erneute Tatsacheninstanz. Es findet keine neue Hauptverhandlung statt. Das Urteil wird lediglich im Bezug auf rechtliche Mängel überprüft. Die Revisionsgründe sind den §§ 337, 338 StPO zu entnehmen. Es gibt relative und absolute Revisionsgründe.
Was ist die Beschwerde, §§ 304 bis 311a StPO?
Die Beschwerde ist darauf gerichtet, Beschlüsse die von Gerichten der ersten Instanz oder im Berufungsverfahren erlassen wurden, zu überprüfen. Weiterhin ist die Beschwerde darauf gerichtet, Verfügungen des Vorsitzenden zu überprüfen. Die Überprüfung findet in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht statt.
Es gibt
- die einfache Beschwerde, § 304 StPO
- die sofortige Beschwerde, § 311 StPO
- die weitere Beschwerde, § 310 StPO
Einspruch gegen Strafbefehl, §§ 407 bis § 412 StPO
Statt Anklage zu erheben, kann die Staatsanwaltschaft bei hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Absatz 1 StPO bei Vergehen auch einen Strafbefehl gegen den Angeschuldigten beim zuständigen Gericht beantragen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt werden (§ 410 Absatz 1 StPO). Ist die Frist nicht eingehalten, wird er als unzulässig verworfen. Ist der Einspruch zulässig erfolgt, wird ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Nach Abschluss der Hauptverhandlung ergeht unabhängig vom Strafbefehl ein Sachurteil.
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