VERKEHRS­ORDNUNGS­WIDRIGKEITEN
DAS FAHRVERBOT

Das Fahrverbot, § 25 StVG

im Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten­verfahren

Ein angeordnetes Fahrverbot kann sich empfindlich auf Ihre Lebensgestaltung auswirken. Insbesondere, wenn Sie beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann dieses für Sie womöglich existenzgefährdend werden. Aber auch, wenn Sie aufgrund von Krankheit in Ihrer Mobilität beschränkt sind, wirkt sich ein Fahrverbot erheblich auf Ihre Lebensgestaltung aus.

Das Messergebnis ist nicht angreifbar

Wenn das dem Bußgeldbescheid zugrundeliegende Messergebnis nicht fehlerhaft zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit dennoch gegen das Fahrverbot vorzugehen. Sie sollten Ihrem Anwalt bereits zu Beginn des Verfahrens mitteilen, ob sie explizit auch gegen das Fahrverbot vorgehen wollen. Ein sich gegen das Fahrverbot wendender Schriftsatz sollte möglichst zeitnah zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgen.

Vom Fahrverbot kann ausnahmsweise abgesehen werden

§ 4 Absatz 4 BKatV regelt, dass von der Anordnung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann. Als Ausgleich ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen. In der Praxis wird meistens eine Verdopplung oder gar eine Verdreifachung des Bußgeldes als angemessen erachtet. Vom Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn Augenblicksversagen vorliegt oder wenn es nicht erforderlich oder gar unangemessen ist.

Es liegen keine ausreichenden Gründe vor

Wenn die Behörde oder das Gericht vom Fahrverbot nicht absehen wollen besteht noch die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbotes zu steuern. Als spezialisierte Rechtsanwältin kann ich in der Regel mit der Behörde oder dem Richter eine diesbezügliche Vereinbarung für Sie treffen.

VOLLMACHT

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Wofür benötige ich die Vollmacht?

Unter einer Vollmacht versteht man eine Vertretungsmacht. Die Vollmacht ermöglicht es mir in Ihrem Verfahren sämtliche erforderliche rechtliche Schritte umzusetzen. So kann ich beispielsweise Einspruch für Sie einlegen, Akteneinsicht für Sie beantragen, Anträge stellen oder sonstige Rechtsmittel für Sie einlegen.
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Rechtsanwältin

Jacqueline Dubs

Kanzlei Dubs
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